AGB
Glas Felber AG
Allgemeine Bedingungen für Lieferung, Zahlung und Garantieleistung (nachfolgend Bedingungen genannt)
Lieferung
Bestellungen werden schriftlich bestätigt, ausgenommen einzelne Scheiben
Transportkosten ab unserem Werk in Münchenstein
Lieferung per Camion: | Franko Hauptlager des Kunden |
Lieferung und Glasmontage: | Franko Baustelle |
Auftragswert unter Fr. 200.– | ab Werk, unfranko |
Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr, insbesondere das Risiko das Glasbruches, gehen beim Abholen durch den Kunden beim Auflad, bei Lieferung durch uns nach erfolgtem Ablad, bei Lieferung und Glasmontage durch uns mit dem Abschluss der Montagearbeiten auf den Besteller über. (Empfehlung: Abschluss einer Glasbruchversicherung durch den Besteller mit Gültigkeit ab Übergang von Nutzen und Gefahr.)
Verpackung
Offen auf Glastransport-Einrichtung, die in unserem Eigentum verbleiben, auf Wunsch in Kisten gegen Verrechung.
Ablad
Die notwendigen Hilfskräfte und –geräte wie Kran, Baulift, Podeste usw. sind nach unseren Angaben auf Kosten des Kunden Bereitzustellen. Die Glastransport-Einrichtungen sind sofort zu entladen und zum Abholen bereitzustellen. Beschädigte oder nicht zurückgegebene Einheiten werden verrechnet.
Lieferfrist
Terminangaben in unseren Auftragsbestätigungen gelten als Richttermine. Werden diese erheblich überschritten, so ist der Besteller nach Ansetzten einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Andere Ansprüche wegen Lieferverzögerungen sich wegbedungen.
Zahlung
Zahlungsfrist
Innert 30 Tagen netto. Nach Ablauf der 30tägigen Zahlungsfrist werden die ausstehenden Beträge mit dem banküblichen Zins belastet.
Zuschläge
Verpackung in Kisten nach Aufwand
Anzahlung
Übersteigt der Auftragswert Fr. 20’000.–, so sind wir berechtigt folgende Anzahlungen zu verlangen:
Bei Glaslieferung | Bei Glaslieferung mit Montage |
1/3 bei Auftragserteilung | 1/3 bei Auftragserteilung |
2/3 bei Ablieferung | 1/3 bei Glaslieferung |
1/3 nach Abschluss der Glasmontage |
Die Zahlungsfristen gelten für jede Anzahlungsstufe einzeln.
Gewährleistung für Mängel
Umfang der Gewährspflicht
Wir sichern zu, dass bei bestimmungsgemässer Verwendung des gelieferten Isolierglases an den Scheiben-Innenseiten des Luftzwischenraumes keine Sichtminderung durch Kondensat oder Verstaubung eintritt. Diese Gewährleistungspflicht gilt, sofern die geltenden < Glas-Normen >, herausgegeben von Schweizerischen Institut für Glas am Bau (SIGaB), Schlieren, eingehalten worden sind. Eine weitergehende Gewähr für das gelieferte Glas besteht nicht.
Mängelrügen
Der Besteller ist verpflichtet, die Ware, resp. Die Glas-Montagearbeiten, sofort nach Abschluss der Glasmontage zu prüfen und abzunehmen. Rügen sind innert 10 Tagen schriftlich abzubringen.
Haftungsumfang
Im Falle begründeter, rechtzeitig erhobener Rüge liefern wir kostenlosen Ersatz für die Mangelhaften Elemente der Verglasung. An den Kosten für allfällige Auswechslungs- und/oder Ausbesserungsarbeiten beteiligen wir uns mit Fr. 50.–/m² Glasfläche. Weitergehende Ersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Besondere Eigenschaften
Bei Isolierglas können physikalisch-optisch bedingte Erscheinungen auftreten wie Doppelscheiben-Effekt. Interferenzerscheinungen und Anisotropien. Diese Erscheinungen können nicht Gegenstand einer Mängelrüge sein. Beachten Sie die geltenden